Die Gesetzeslage für den Winterdienst in Berlin

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Gesetzeslage. Bei Fragen kontaktieren Sie uns.

Hier zum Berliner Straßenreinigungsgesetz

Straßenreinigungsgesetz

Vom Berliner Abgeordnetenhaus wurde am 11. November 2010 das neue Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) beschlossen.


Wichtige Hinweise zur Gesetzesänderung:

Der Umfang der Räumpflicht beinhaltet, dass Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch 1 Meter (erst ab Winter 2011/2012 für Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2 mit Mindestbreite von 1,50 Meter) unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen sind. Eis ist nur dann zu beseitigen, wenn der Glätte nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann.


Die Verwendung jeglicher Auftaumittel (z. B. Salz, Harnstoff) ist weiterhin ausnahmslos verboten.



Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzügen, Briefkästen und Parkautomaten sind von Schnee- und Eis freizumachen.


Die Reinigung von Haltestellen wird der BSR übertragen.

  • Slide title

    Write your caption here
    Button

Informationen zur Gesetzeslage

Die bisher geltende Übernahmeregelung des alten StrReinG, d. h. die Beauftragung eines Winterdienstes mit Meldung an das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Abgabe der Übernahmeerklärung), die die Verantwortlichkeit nach dem Gesetz überträgt, wird aufgehoben. Die zum Winterdienst verpflichteten Anlieger können durch privatrechtliche Vereinbarungen Dritte (unsere Anmerkung: also auch Winterdienstunternehmen) mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt durch die Beauftragung Dritter nicht. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Übertragung von Verkehrssicherungspflichten – wozu der Winterdienst gehört – kann der Winterdienst "mit Folge eigener Entlastung delegiert werden", sodass sich die Verkehrssicherungspflichten des Anliegers auf Kontroll- und Überwachungspflichten reduzieren.

Sie möchten unseren Winterdienst buchen? Dann kontaktieren Sie uns mit Ihrer Anfrage.

Share by: